Raumplanung

Deponiestandorte im eigenen Kanton

Jeder Kanton hat die gesetzliche Pflicht, dafür zu sorgen, dass die im eigenen Kanton anfallenden, nicht verwertbaren Mengen an Aushub und Inertstoffen (gesteinsähnliche Abfälle) auf Kantonsgebiet sicher und umweltgerecht in den dafür notwendigen Deponien abgelagert werden können.

Um diesen Auftrag erfüllen zu können, müssen die Kantone eine Deponieplanung erarbeiten. Darin werden der zukünftige Bedarf an Deponieraum abgeschätzt und mögliche Deponiestandorte eingehend geprüft.

Die Deponiestandorte müssen in den kantonalen Richtplan (KRIP) aufgenommen werden. Erst dann können die weiteren Planungsschritte angepackt werden. Diese Aufgabe ist nicht nur in der Abfallverordnung festgelegt, sondern auch im Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG).

Richtplan und Nutzungsplanung

Im Kanton Basel-Landschaft beschliesst der Landrat über den kantonalen Richtplan und seine Änderungen, die sogenannten Anpassungen. In letzter Instanz muss der kantonale Richtplan zudem vom Bundesrat genehmigt werden. Der kantonale Richtplan ist für die Kantons- und Gemeindebehörden bindend.

Erst wenn ein Deponiestandort im Richtplan definitiv festgelegt ist, kann als nächster Schritt die kommunale Nutzungsplanung in Angriff genommen werden. Die Gemeinde muss für die Deponie eine Spezialzone ausscheiden. Im Plan und im Reglement der Spezialzone werden der genaue Perimeter, das Volumen, die Rekultivierung, aber auch die Erschliessung festgelegt. In der Regel braucht es zudem eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sowie, wenn die Deponie ganz oder teilweise im Wald liegt, eine Rodungsbewilligung. Sobald alle Prüfungen abgeschlossen sind, muss die Spezialzone von der Einwohner­gemeinde­versammlung oder vom Einwohnerrat beschlossen und vom Regierungsrat genehmigt werden.

Die Raumplanung für Deponien betrifft nur den Kanton Basel-Landschaft – aufgrund seiner räumlichen Voraussetzungen befinden sich im Stadtkanton keine entsprechenden Standorte.